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Allgemeine BedingungenAllgemeine Geschäftsbedingungen SolarTotal GmbH
1. Geltung (2) Unser Verkaufspersonal sowie die für SolarTotal tätigen Handelsvertreter sind nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von dem Bestellformular oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen. (3) Im Kaufvertrag werden die Module und Wechselrichter aus denen die Anlage besteht üblicherweise mit Marke und Leistung aufgeführt. SolarTotal ist berechtigt, die aufgeführten Bestandteile durch gleich- oder höherwertige Produkte anderer Hersteller oder einzelne Produkte mit anderer Leistung auszutauschen, soweit die Gesamtleistung der Anlage in kWp hierdurch gleich bleibt oder sich verbessert.
2. Angebot und Vertragsabschluss (2) Der Kunde ist an eine von ihm getätigte und von uns noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Sollte der Kunde nach 14 Tagen noch keine Auftragsbestätigung vorliegen haben, ist er berechtigt seine Willenserklärung gegenüber SolarTotal zu widerrufen. SolarTotal ist berechtigt, das Angebot innerhalb dieser Frist anzunehmen. Die bloße Entgegennahme einer telefonischen Bestellung stellt noch keine Annahme dar. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem unsere Annahme dem Kunden zugeht.
3. Preise und Zahlung (2) Der Kaufpreis wird in zwei Raten fällig. Die erste Rate in Höhe von 90 % der Kaufpreissumme wird mit Lieferung der Module für die Anlage fällig, ist ein Zahlungseingang innerhalb von 5 Tagen ab Lieferung nicht erfolgt, geraten Kunden die nicht Verbraucher sind ab diesem Zeitpunkt in Verzug. SolarTotal kann neben den gesetzlichen Rechten die Montage der Module verweigern, soweit die erste Rate nicht pünktlich eingeht. Die zweite Rate in Höhe von 10 % wird nach Abschluss der Installation und Abnahme der Anlage, spätestens aber sobald die Anlage Strom ins Netz einspeist fällig. Unter der Abnahme ist die Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls nach fertiger Montage zu verstehen, auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme durch den Energieversorger kommt es nicht an, da SolarTotal auf diesen keinen Einfluss hat. (3) Zahlungen können nur in unseren Geschäftsräumen oder durch Überweisung auf ein von uns angegebenes Bankkonto erfolgen. Technisches Personal, Fahrer und Service-Mitarbeiter im Außendienst sind nicht zum Inkasso berechtigt. (4) Die Annahme von Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. (5) Der Käufer darf nur dann eigene Ansprüche gegen unsere Ansprüche aufrechnen, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
4. Lieferung und Lieferzeit (2) Sollten wir einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.
(2) Im Falle des Rücktritts werden bereits auf den Kaufpreis gezahlte Beträge unverzüglich durch SolarTotal erstattet. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn SolarTotal die Nichtlieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten hat.
6. Auslieferung und Montage (2) Die für die Anlage benötigten Module werden dem Kunden vorab geliefert. Der Kunde ist verpflichtet diese ordnungsgemäß und geschützt vor Diebstahl und Beschädigungen zu lagern (z.B. Garage / Keller). Sollte eine solche sichere Lagerung nicht möglich sein, ist dies vom Kunden der Firma SolarTotal nach Zugang der Auftragsbestätigung mitzuteilen. In diesem Fall erfolgt eine Lieferung der Module nach Vorkasse zum Tag des Montagebeginns. Die Mehrkosten für diese taggenaue Lieferung trägt der Kunde. (3) Der Käufer ist verpflichtet unseren Mitarbeitern zum vereinbarten Liefertermin Zugang zu den für die Installation notwendigen Bereichen zu gewähren.
7. Gewährleistung (2) Der von SolarTotal berechnete Stromertrag der PV Anlage berücksichtigt eine Verschattung der PV-Module nicht. Eine Minderleistung, die aufgrund der Verschattung des Daches (z.B. durch Gauben, Nebengebäude, Satellitenschüssel, Bäume oder einer Tal-Lage) auftritt, führt zu keinen Gewährleistungsansprüchen, da die tatsächliche erbrachte Leistung der Solarmodule in diesem Fall weder zugesichert noch vereinbart werden kann. Eventuelle technische Mängel der Anlagenkomponenten sind von dieser Klausel nicht betroffen. (3) Die Gewährleistung erlischt, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen. Dies gilt auch für Schäden, die zurückzuführen sind auf Überspannung oder unsachgemäße Benutzung und Handhabung der Produkte sowie Fremdeingriff und das Öffnen des Gerätes. (4) Für Schadensersatzansprüche des Käufers gelten jedoch die besonderen Bestimmungen des §9.
8. Garantie (2) SolarTotal wird alles Zumutbare tun, damit die Herstellergarantie gewährt wird. Allerdings kann SolarTotal über die von ihr selbst eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen hinaus nicht für die Herstellergarantie einstehen, diesbezüglich wird auf den Hersteller verwiesen. SolarTotal behält sich Regressansprüche gegenüber dem Lieferanten vor.
9. Haftung auf Schadensersatz (2) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen), ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für unserer Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
10. Beziehungen zum Netzbetreiber (EVU)
11. Eigentumsvorbehalt (2) Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Photovoltaikanlage nur zu vorübergehenden Zwecken mit dem Gebäude verbunden wird und daher einen Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 2 BGB darstellt. (3) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. (4) Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen, sofern wir vom Vertrag zurückgetreten sind.
12. Rügepflicht und Gerichtsstand (2) Ist der Vertragspartner Kaufmann, was bei Kunden mit angemeldetem Gewerbe vermutet wird, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag Würzburg.
13. Widerrufsbelehrung
(2) Widerrufsfolgen Ende der Widerrufsbelehrung |
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